Befreiungen
§ 2.
(1) Von den Konsulargebühren sind befreit:
- 1. Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
- 2. Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem allgemeinen Ausnahme- oder Notzustand in dem Gebiet, in dem sich der Betroffene aufhält; diese Befreiung gilt nicht, wenn § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommt.
- 3. Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung bis 1945.
- 4. Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005, mit Ausnahme der Amtshandlungen gemäß TP 7 Abs. 1 Z 3 und 4 der Anlage.
- 5. Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt vorgenommen werden.
- 6. Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige.
- 7. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wahl des Bundespräsidenten, Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und zum Europäischen Parlament sowie mit Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
- 8. Amtshandlungen, die für die in § 2 Z 1 und 2 Gebührengesetz 1957 genannten Gebietskörperschaften vorgenommen werden.
(2) Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.
Schlagworte
Ausnahmezustand, Inland
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018
Gesetzesnummer
10001162
Dokumentnummer
NOR40201519