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§ 3 KonsulargebuehrenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Entstehung des Abgabenanspruchs

§ 3.

Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR12013765

alte Dokumentnummer

N1199219052J

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