§ 9.
Der Bundesminister für Justiz hat mit Verordnung die Höhe der Beschwerdekosten nach den für eine gleichartige Tätigkeit eines Rechtsanwaltes geltenden Tarifbestimmungen in einem Pauschbetrag festzusetzen und bei erheblicher Änderung der Verhältnisse anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10001156
Dokumentnummer
NOR12013747
alte Dokumentnummer
N1199215063L
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