RESOLUTION 687 (1991)
verabschiedet auf der 2981. Sitzung des Sicherheitsrats am 3. April 1991
Artikel 1
DER SICHERHEITSRAT,
unter HINWEIS auf seine Resolutionen 660 (1990) vom 2. August 1990, 661 (1990) vom 6. August 1990, 662 (1990) vom 9. August 1990, 664 (1990) vom 18. August 1990, 665 (1990) vom 25. August 1990, 666 (1990) vom 13. September 1990, 667 (1990) vom 16. September 1990, 669 (1990) vom 24. September 1990, 670 (1990) vom 25. September 1990, 674 (1990) vom 29. Oktober 1990, 677 (1990) vom 28. November 1990, 678 (1990) vom 29. November 1990 und 686 (1991) vom 2. März 1991,
mit GENUGTUUNG darüber, daß Kuwait seine Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität zurückerhalten hat und daß seine rechtmäßige Regierung zurückgekehrt ist,
in BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten auf die Souveränität, die territoriale Integrität und die politische Unabhängigkeit Kuwaits und Iraks und feststellend, daß die mit Kuwait gemäß Ziffer 2 der Resolution 678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet haben, ihre militärische Präsenz in Irak so bald wie möglich entsprechend Ziffer 8 der Resolution 686 (1991) zu beenden,
in BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, sich in Anbetracht der unrechtmäßigen Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak der friedlichen Absichten Iraks zu versichern,
KENNTNIS NEHMEND von dem Schreiben des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten Iraks vom 27. Februar 1991 1) und von den auf die Resolution 686 (1991) hin gesandten Schreiben 2),
FESTSTELLEND, daß Irak und Kuwait als unabhängige souveräne Staaten am 4. Oktober 1963 in Bagdad das „Einvernehmliche Protokoll zwischen dem Staat Kuwait und der Republik Irak betreffend die Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen, die Anerkennung und damit zusammenhängende Angelegenheiten" unterzeichnet haben, wodurch sie die Grenze zwischen Irak und Kuwait und die Zuteilung der Inseln formell anerkannt haben, welches bei den Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert wurde und in dem Irak die Unabhängigkeit und vollständige Souveränität des Staates Kuwait innerhalb seiner Grenzen anerkannt hat, wie sie in dem vom 21. Juli 1932 datierten Schreiben des Ministerpräsidenten Iraks beschrieben und angenommen und vom Herrscher Kuwaits in seinem vom 10. August 1932 datierten Schreiben angenommen wurden,
im BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit der Demarkation der genannten Grenze,
SOWIE IM BEWUSSTSEIN der Erklärungen Iraks, in denen der Einsatz von Waffen unter Verletzung seiner Verpflichtungen nach dem am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Genfer Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege 3) angedroht wurde, und seines schon früher erfolgten Einsatzes chemischer Waffen, sowie erklärend, daß jeder weitere Einsatz solcher Waffen durch Irak ernste Konsequenzen nach sich ziehen würde,
DARAN ERINNERND, daß Irak sich der Erklärung angeschlossen hat, die von allen Teilnehmerstaaten der vom 7. bis 11. Jänner 1989 in Paris abgehaltenen Konferenz der Vertragsstaaten des Genfer Protokolls von 1925 und anderer interessierter Staaten verabschiedet und in der das Ziel der weltweiten Beseitigung der chemischen und biologischen Waffen festgelegt wurde,
SOWIE DARAN ERINNERND, daß Irak das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen 4) unterzeichnet hat,
FESTSTELLEND, wie wichtig es ist, daß Irak dieses Übereinkommen ratifiziert,
AUSSERDEM FESTSTELLEND, wie wichtig es ist, daß alle Staaten diesem Übereinkommen beitreten, und der bevorstehenden Konferenz zur Überprüfung dieses Übereinkommens nahelegend, die Verbindlichkeit, Wirksamkeit und Universalität des Übereinkommens zu stärken,
BETONEND, wie wichtig es ist, daß die Abrüstungskonferenz ihre Arbeit an einer Konvention über das weltweite Verbot chemischer Waffen bald abschließt und daß dieser alle Staaten beitreten,
IM BEWUSSTSEIN dessen, daß Irak in nicht provozierten Angriffen ballistische Flugkörper eingesetzt hat und daß daher spezifische Maßnahmen in bezug auf derartige Flugkörper in Irak getroffen werden müssen,
BESORGT über die Mitgliedstaaten vorliegenden Berichte, wonach Irak versucht hat, Material für ein Kernwaffenprogramm zu erwerben, unter Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen nach dem Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 5),
UNTER HINWEIS auf das Ziel der Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahost-Region,
IM BEWUSSTSEIN der Gefahr, die alle Massenvernichtungswaffen für den Frieden und die Sicherheit in dem Gebiet darstellen, und der Notwendigkeit, auf die Schaffung einer von derartigen Waffen freien Zone im Nahen Osten hinzuarbeiten,
SOWIE IM BEWUSSTSEIN des Ziels der Herbeiführung einer ausgewogenen und umfassenden Kontrolle der Rüstungen in der Region,
FERNER IM BEWUSSTSEIN dessen, wie wichtig es ist, daß die oben genannten Ziele unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Mittel erreicht werden, insbesondere auch durch einen Dialog zwischen den Staaten der Region,
FESTSTELLEND, daß mit der Resolution 686 (1991) die durch Resolution 661 (1990) verhängten Maßnahmen aufgehoben worden sind, soweit sie auf Kuwait Anwendung fanden,
FESTSTELLEND, daß trotz der Fortschritte bei der Erfüllung der mit Resolution 686 (1991) auferlegten Verpflichtungen der Verbleib zahlreicher kuwaitischer Staatsangehöriger und Staatsangehöriger dritter Staaten noch immer ungeklärt ist und Vermögenswerte noch immer nicht zurückgegeben wurden,
UNTER HINWEIS auf die am 18. Dezember 1979 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte - Internationale Konvention gegen Geiselnahme 6), die alle Geiselnahmen als Äußerungen des internationalen Terrorismus einstuft,
UNTER MISSBILLIGUNG der von Irak während des jüngsten Konflikts geäußerten Drohungen, terroristische Handlungen gegen Ziele außerhalb Iraks zu begehen, sowie der Geiselnahmen durch Irak,
mit großer Sorge KENNTNIS NEHMEND von den Berichten des Generalsekretärs vom 20. März 1991 7) und 28. März 1991 8) und sich dessen bewußt, daß der humanitäre Bedarf in Kuwait und Irak dringend gedeckt werden muß,
EINGEDENK seines Ziels der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in dem Gebiet, wie es in den jüngsten Resolutionen des Sicherheitsrats dargelegt ist,
im BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, nach Kapitel VII der Charta die folgenden Maßnahmen zu ergreifen,
1. BEKRÄFTIGT alle dreizehn oben genannten Resolutionen, soweit sie nicht nachstehend ausdrücklich abgeändert werden, um die Ziele dieser Resolution zu erreichen, insbesondere auch eine formelle Feuereinstellung;
A
2. VERLANGT, daß Irak und Kuwait die Unverletzlichkeit der internationalen Grenze und die Zuteilung der Inseln respektieren, wie in dem „Einvernehmlichen Protokoll zwischen dem Staat Kuwait und der Republik Irak betreffend die Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen, die Anerkennung und damit zusammenhängende Angelegenheiten" dargelegt, das sie am 4. Oktober 1963 in Bagdad in Ausübung ihrer Souveränität unterzeichnet haben und das bei den Vereinten Nationen registriert worden ist, die es in dem Dokument 7063, Vereinte Nationen, TREATY SERIES, 1964, veröffentlicht haben;
3. FORDERT den Generalsekretär AUF, seine Unterstützung zu gewähren, damit mit Irak und Kuwait Vorkehrungen für die Demarkation der Grenze zwischen Irak und Kuwait getroffen werden können, unter Heranziehung geeigneter Unterlagen, insbesondere auch der mit Dokument S/22412 des Sicherheitsrats übermittelten Karte, und dem Sicherheitsrat innerhalb eines Monats darüber Bericht zu erstatten;
4. BESCHLIESST, die Unverletzlichkeit der oben erwähnten internationalen Grenze zu garantieren und zu diesem Zweck je nach Bedarf alle erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu ergreifen;
B
5. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Konsultation mit Irak und Kuwait dem Sicherheitsrat innerhalb von drei Tagen einen Plan zur Billigung vorzulegen, der die sofortige Dislozierung einer Beobachtereinheit der Vereinten Nationen vorsieht, mit dem Auftrag, den Khor Abdullah und eine entmilitarisierte Zone zu überwachen, die hiermit geschaffen wird und die sich, gemessen von der Grenze, die in dem „Einvernehmlichen Protokoll zwischen dem Staat Kuwait und der Republik Irak betreffend die Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen, die Anerkennung und damit zusammenhängende Angelegenheiten" vom 4. Oktober 1963 erwähnt wird, zehn Kilometer nach Irak und fünf Kilometer nach Kuwait hinein erstreckt, sowie durch ihre Anwesenheit in der entmilitarisierten Zone und durch ihre Überwachungstätigkeit Grenzverletzungen zu verhindern und etwaige feindselige oder potentiell feindselige Handlungen, die von dem Hoheitsgebiet eines Staates gegen den anderen Staat unternommen werden, zu beobachten, und der außerdem vorsieht, daß der Generalsekretär dem Rat über die Tätigkeit der Einheit regelmäßig Bericht erstattet, beziehungsweise sofort, wenn es zu schweren Verletzungen der Zone oder zu möglichen Bedrohungen des Friedens kommt;
6. STELLT FEST, daß, sobald der Generalsekretär dem Sicherheitsrat den Abschluß der Dislozierung der Beobachtereinheit der Vereinten Nationen bekanntgibt, die Bedingungen geschaffen sein werden, die es den mit Kuwait gemäß Resolution 678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre militärische Präsenz in Irak im Einklang mit Resolution 686 (1991) zu beenden;
C
7. BITTET Irak, seine Verpflichtungen aus dem am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Genfer Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege bedingungslos zu bekräftigen und das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen zu ratifizieren;
8. BESCHLIESST, daß Irak die unter internationaler Aufsicht erfolgende Vernichtung, Beseitigung oder Unschädlichmachung
- a) aller chemischen und biologischen Waffen und aller Kampfstoffbestände sowie aller damit zusammenhängenden Subsysteme und Komponenten und aller Forschungs-, Entwicklungs-, Unterstützungs- und Produktionseinrichtungen;
- b) aller ballistischen Flugkörper mit einer Reichweite von mehr als 150 Kilometern und der dazugehörigen größeren Bestandteile sowie der Reparatur- und Produktionseinrichtungen bedingungslos zu akzeptieren hat;
9. BESCHLIESST zur Umsetzung von Ziffer 8 folgendes:
- a) Irak hat dem Generalsekretär innerhalb von fünfzehn Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution eine Deklaration der Standorte, Mengen und Arten sämtlicher in Ziffer 8 aufgeführter Gegenstände vorzulegen und einer umgehenden Inspektion an Ort und Stelle, wie nachstehend ausgeführt, zuzustimmen;
- b) der Generalsekretär wird im Benehmen mit den jeweiligen Regierungen und gegebenen falls mit dem Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution einen Plan ausarbeiten und dem Rat zur Billigung vorlegen, der den Abschluß der folgenden Handlungen innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach seiner Billigung vorsieht:
- i) die Bildung einer Sonderkommission, die auf der Grundlage der Deklarationen Iraks und der Bezeichnung etwaiger zusätzlicher Orte durch die Sonderkommission selbst an Ort und Stelle eine sofortige Inspektion der biologischen, chemischen und Flugkörperkapazitäten Iraks vornimmt;
- ii) die Übergabe der Verfügungsgewalt über alle in Ziffer 8a) aufgeführten Gegenstände, einschließlich der Gegenstände an von der Sonderkommission nach Ziffer 9b) i) bezeichneten zusätzlichen Orten, durch Irak an die Sonderkommission zur Vernichtung, Beseitigung oder Unschädlichmachung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Öffentlichkeit sowie die unter Aufsicht der Sonderkommission von Irak vorzunehmende Vernichtung seiner gesamten Flugkörperkapazitäten, einschließlich der Startgeräte, wie in Ziffer 8b) aufgeführt;
- iii) die Gewährung der in Ziffer 12 und 13 geforderten Unterstützung und Zusammenarbeit seitens der Sonderkommission an den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation;
10. BESCHLIESST, daß sich Irak bedingungslos zu verpflichten hat, keinen der in Ziffer 8 und 9 aufgeführten Gegenstände einzusetzen, zu entwickeln, zu bauen oder zu erwerben, und ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit der Sonderkommission einen Plan für die künftige laufende Überwachung und Verifikation der Befolgung dieser Ziffer durch Irak auszuarbeiten, der dem Sicherheitsrat innerhalb von hundertzwanzig Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution zur Billigung vorzulegen ist;
11. BITTET Irak, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 bedingungslos zu bekräftigen;
12. BESCHLIESST, daß Irak bedingungslos zustimmen muß, Kernwaffen oder kernwaffenfähiges Material oder Subsysteme oder Komponenten oder damit zusammenhängende Forschungs-, Entwicklungs-, Unterstützungs- oder Produktionseinrichtungen weder zu erwerben noch zu entwickeln; dem Generalsekretär und dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation innerhalb von fünfzehn Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution eine Deklaration der Standorte, Mengen und Arten sämtlicher oben aufgeführter Gegenstände vorzulegen; sein gesamtes kernwaffenfähiges Material zur Verwahrung und Beseitigung der ausschließlichen Kontrolle der Internationalen Atomenergie-Organisation zu unterstellen, mit Unterstützung und Zusammenarbeit der Sonderkommission, wie in dem in Ziffer 9b) erörterten Plan des Generalsekretärs vorgesehen; im Einklang mit den Vorkehrungen gemäß Ziffer 13 die umgehende Inspektion an Ort und Stelle sowie die Vernichtung, Beseitigung oder gegebenenfalls Unschädlichmachung sämtlicher oben aufgeführter Gegenstände zu akzeptieren sowie den in Ziffer 13 erörterten Plan für die künftige laufende Überwachung und Verifikation seiner Erfüllung dieser Verpflichtungen zu akzeptieren;
13. ERSUCHT den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Generalsekretär, mit Unterstützung und Zusammenarbeit seitens der Sonderkommission, wie in dem Plan des Generalsekretärs in Ziffer 9b) vorgesehen, auf der Grundlage der Deklarationen Iraks und der Bezeichnung etwaiger zusätzlicher Orte durch die Sonderkommission an Ort und Stelle eine sofortige Inspektion der Nuklearkapazitäten Iraks vorzunehmen; zur Vorlage an den Sicherheitsrat innerhalb von fünfundvierzig Tagen einen Plan auszuarbeiten, der die Vernichtung, Beseitigung oder gegebenenfalls Unschädlichmachung sämtlicher in Ziffer 12 aufgeführter Gegenstände vorsieht; den Plan innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach seiner Billigung durch den Sicherheitsrat durchzuführen und unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten Iraks aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 einen Plan für die künftige laufende Überwachung und Verifikation der Befolgung von Ziffer 12 durch Irak auszuarbeiten, der auch eine Bestandsaufnahme des gesamten der Verifikation durch die Internationale Atomenergie-Organisation unterliegenden Kernmaterials in Irak sowie Inspektionen der Internationalen Atomenergie-Organisation vorsieht, um sicherzustellen, daß die Kernmaterialüberwachung durch die Internationale Atomenergie-Organisation alle einschlägigen Nuklearaktivitäten in Irak erfaßt, und den Plan innerhalb von hundertzwanzig Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution dem Sicherheitsrat zur Billigung vorzulegen;
14. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die von Irak gemäß Ziffer 8, 9, 10, 11, 12 und 13 dieser Resolution zu treffenden Maßnahmen Schritte in Richtung auf das Ziel der Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei ist von Massenvernichtungswaffen und allen Flugkörpern zu deren Einsatz, sowie in Richtung auf das Ziel eines weltweiten Verbotes chemischer Waffen darstellen;
D
15. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die ergriffen worden sind, um die Rückgabe aller von Irak in seinen Besitz gebrachten kuwaitischen Vermögenswerte zu erleichtern, einschließlich eines Verzeichnisses der Vermögenswerte, die nach Angaben Kuwaits nicht zurückgegeben beziehungsweise nicht unversehrt zurückgegeben worden sind;
E
16. ERKLÄRT ERNEUT, daß Irak, unbeschadet der vor dem 2. August 1990 entstandenen Schulden und Verpflichtungen Iraks, die nach den üblichen Verfahren behandelt werden, nach dem Völkerrecht für alle unmittelbaren Verluste, Schäden, einschließlich Umweltschäden und der Erschöpfung der natürlichen Ressourcen, und Beeinträchtigungen haftet, die ausländischen Regierungen, Staatsangehörigen und Unternehmen als Folge der unrechtmäßigen Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak entstanden sind;
17. BESCHLIESST, daß alle seit dem 2. August 1990 von Irak abgegebenen Erklärungen, wonach es seine Auslandsverschuldung nicht anerkennt, null und nichtig sind, und verlangt, daß Irak alle seine Verpflichtungen betreffend die Bedienung und Rückzahlung seiner Auslandsschulden genauestens erfüllt;
18. BESCHLIESST AUSSERDEM, einen Fonds zur Befriedigung der geltend gemachten Ansprüche nach Ziffer 16 zu schaffen und eine Kommission zur Verwaltung des Fonds einzusetzen;
19. BEAUFTRAGT den Generalsekretär, bis spätestens dreißig Tage nach Verabschiedung dieser Resolution Empfehlungen auszuarbeiten und dem Sicherheitsrat zur Beschlußfassung vorzulegen, und zwar betreffend die Zahlungen für die geltend gemachten Ansprüche durch den Fonds nach Ziffer 18 und betreffend ein Programm zur Durchführung der Beschlüsse in Ziffer 16, 17 und 18, namentlich in bezug auf: die Verwaltung des Fonds; Mechanismen zur Bestimmung der angemessenen Höhe des Beitrags Iraks zu dem Fonds auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Werts der Exporte von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak, bis zu einer Höchstgrenze, die der Generalsekretär unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des irakischen Volkes, der Zahlungsfähigkeit Iraks, wie sie gemeinsam mit den internationalen Finanzinstitutionen unter Berücksichtigung des Auslandsschuldendienstes bewertet wird, und der Bedürfnisse der irakischen Wirtschaft dem Rat vorschlägt; Vorkehrungen zur Gewährleistung des Zahlungseingangs an den Fonds; den Prozeß der Mittelzuweisung und der Erfüllung von Ansprüchen; geeignete Verfahren zur Verlustbewertung, zur Erfassung der Ansprüche, zur Prüfung ihrer Berechtigung sowie zur Regelung von Ansprüchen, bei denen Iraks Haftung nach Ziffer 16 strittig ist; und die Zusammensetzung der genannten Kommission;
F
20. BESCHLIESST mit sofortiger Wirkung, daß das in Resolution 661 (1990) enthaltene Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Rohstoffen und Erzeugnissen an Irak, mit Ausnahme von Medikamenten und medizinischen Lieferungen, und das Verbot diesbezüglicher Finanztransaktionen weder Anwendung findet auf Nahrungsmittel, die dem Sicherheitsratsausschuß gemäß Resolution 661 (1990) zur Situation zwischen Irak und Kuwait notifiziert werden, noch, vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses nach dem vereinfachten und beschleunigten „Kein-Einwand"-Verfahren, auf Güter und Versorgungsgegenstände zur Deckung ziviler Grundbedürfnisse, wie sie im Bericht des Generalsekretärs vom 20. März 1991 9) und in weiteren Ermittlungen des humanitären Bedarfs durch den Ausschuß festgestellt werden;
21. BESCHLIESST, daß der Sicherheitsrat die Bestimmungen von Ziffer 20 in Abständen von sechzig Tagen unter Berücksichtigung der Politiken und Praktiken der Regierung Iraks, insbesondere auch der Durchführung aller einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, überprüfen wird, um festzustellen, ob die darin vorgesehenen Verbote gemildert oder aufgehoben werden sollen;
22. BESCHLIESST, daß, sobald der Sicherheitsrat das in Ziffer 19 geforderte Programm gebilligt hat und übereingekommen ist, daß Irak alle in Ziffer 8, 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen hat, die in Resolution 661 (1990) enthaltenen Verbote der Einfuhr aus Irak stammender Rohstoffe und Erzeugnisse und die Verbote diesbezüglicher Finanztransaktionen nicht mehr gültig sind;
23. BESCHLIESST, daß der Sicherheitsratsausschuß gemäß Resolution 661 (1990) bis zu einer Beschlußfassung durch den Sicherheitsrat nach Ziffer 22 bevollmächtigt ist, Ausnahmen von dem Verbot der Einfuhr aus Irak stammender Rohstoffe und Erzeugnisse zu genehmigen, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, daß auf irakischer Seite ausreichende Finanzmittel zur Durchführung der in Ziffer 20 genannten Aktivitäten vorhanden sind;
24. BESCHLIESST, daß alle Staaten in Übereinstimmung mit Resolution 661 (1990) und nachfolgenden diesbezüglichen Resolutionen sowie vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses des Sicherheitsrats weiterhin folgendes verhindern werden: den Verkauf oder die Lieferung beziehungsweise die Förderung oder Erleichterung des Verkaufs oder der Lieferung an Irak, durch ihre Staatsangehörigen oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder mit ihre Flagge führenden Schiffen oder bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen:
- a) von Waffen und Wehrmaterial aller Kategorien, unter ausdrücklicher Einbeziehung des Verkaufs oder sonstigen Transfers aller Arten konventionellen militärischen Geräts, so auch von Gerät für paramilitärische Kräfte, sowie von Ersatz- und Einzelteilen und Mitteln zur Herstellung derartigen Geräts;
- b) von unter Ziffer 8 und 12 aufgeführten und beschriebenen Gegenständen, die im voranstehenden sonst nicht erfaßt sind;
- c) von Technologie im Rahmen von Lizenz- oder sonstigen Transfervereinbarungen für die Produktion, Nutzung oder Lagerung von in Buchstabe a) und b) aufgeführten Gegenständen;
- d) von Personal oder Material für Ausbildungszwecke oder technische Unterstützungsdienste im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung, Herstellung, Nutzung, Wartung oder Instandsetzung von in Buchstabe a) und b) aufgeführten Gegenständen;
25. FORDERT alle Staaten und internationalen Organisationen AUF, ungeachtet etwaiger bestehender Verträge, Vereinbarungen, Lizenzen oder sonstiger Abmachungen streng in Übereinstimmung mit Ziffer 24 zu handeln;
26. ERSUCHT den Generalsekretär, in Absprache mit den in Frage kommenden Regierungen innerhalb von sechzig Tagen durch den Sicherheitsrat zu billigende Richtlinien zur Erleichterung der vollen internationalen Erfüllung von Ziffer 24 und 25 sowie von Ziffer 27 auszuarbeiten und allen Staaten zur Verfügung zu stellen sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Aktualisierung dieser Richtlinien zu entwickeln;
27. FORDERT alle Staaten AUF, nationale Kontrollen und Verfahren zu schaffen und sonstige Maßnahmen zu treffen, die den vom Sicherheitsrat nach Ziffer 26 zu erlassenden Richtlinien entsprechen und notwendig sind, um die Befolgung der Bestimmungen von Ziffer 24 sicherzustellen, und fordert die internationalen Organisationen auf, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um zur Sicherstellung ihrer uneingeschränkten Befolgung beizutragen;
28. KOMMT ÜBEREIN, seine Beschlüsse in Ziffer 22, 23, 24 und 25, außer in bezug auf die Ziffer 8 und 12 aufgeführten und beschriebenen Gegenstände, in regelmäßigen Abständen, in jedem Fall jedoch hundertzwanzig Tage nach Verabschiedung dieser Resolution zu überprüfen, wobei die Befolgung dieser Resolution durch Irak und der allgemeine Fortschritt in Richtung auf die Kontrolle der Rüstungen in der Region zu berücksichtigen sind;
29. BESCHLIESST, daß alle Staaten, einschließlich Iraks, die erforderlichen Maßnahmen treffen werden, um sicherzustellen, daß kein Anspruch zugelassen wird, der seitens der Regierung Iraks oder einer natürlichen oder juristischen Person in Irak oder seitens einer Person, die durch oder für eine solche natürliche oder juristische Person tätig wird, im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht wird, deren Erfüllung durch die Maßnahmen des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) und damit zusammenhängenden Resolutionen beeinträchtigt wurde;
G
30. BESCHLIESST, daß Irak zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die Repatriierung aller kuwaitischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen dritter Staaten zu erleichtern, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz jede erforderliche Unterstützung zu gewähren hat, indem es Verzeichnisse dieser Personen vorlegt, den Zugang des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zu allen diesen Personen erleichtert, gleichviel, wo sie sich befinden oder festgehalten werden, und die Suche des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz nach Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten erleichtert, deren Verbleib noch ungeklärt ist;
31. BITTET das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, den Generalsekretär in geeigneter Weise über alle Aktivitäten unterrichtet zu halten, die im Zusammenhang mit der Erleichterung der Repatriierung oder Rückkehr aller am oder nach dem 2. August 1990 in Irak anwesenden Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten, beziehungsweise der Rückgabe ihrer sterblichen Überreste, unternommen werden;
H
32. VERLANGT, daß Irak dem Sicherheitsrat mitteilt, daß es Handlungen des internationalen Terrorismus weder begehen noch unterstützen wird, und daß es Organisationen, deren Ziel die Begehung derartiger Handlungen ist, nicht gestatten wird, auf seinen Hoheitsgebiet zu operieren, und daß es alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken unmißverständlich verurteilt und davon Abstand nimmt;
33. ERKLÄRT, daß, sobald Irak dem Generalsekretär und dem Sicherheitsrat offiziell die Annahme der vorstehenden Bestimmungen notifiziert, eine formelle Feuereinstellung zwischen Irak und Kuwait und den mit Kuwait gemäß Resolution 678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten in Kraft tritt;
34. BESCHLIESST, mit dieser Angelegenheit befaßt zu bleiben und alle weiteren für die Durchführung dieser Resolution und für die Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit in dem Gebiet erforderlichen Schritte zu unternehmen.
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1) S/22275, Anhang.
2) S/22273, S/22276, S/22320, S/22321 und S/22330.
3) Völkerbund, TREATY SERIES, Vol. XCIV (1929), Nr. 2138.
4) Resolution 2826 (XXVI) der Generalversammlung, Anlage.
5) Resolution 2373 (XXII) der Generalversammlung.
6) Resolution 34/146 der Generalversammlung.
7) S/22366.
8) S/22409.
9) S/22366.
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