Inkrafttreten und Vollziehung
§ 5.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 4 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Burgenland – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10001085
Dokumentnummer
NOR40097002
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