Unbeweglichkeit der Staatsgrenze
§ 2.
Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10001085
Dokumentnummer
NOR40096999
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