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§ 2 Verlauf und Berichtigung der Staatsgrenze Österreich – Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Unbeweglichkeit der Staatsgrenze

§ 2.

Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10001085

Dokumentnummer

NOR40096999