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Artikel 1 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.1990

KAPITEL I ‑ ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

1. Die Organisation hat folgende Ziele und Aufgaben:

  1. a) Maßnahmen für die organisierte Beförderung von Auswanderern, für welche die bestehenden Einrichtungen unzureichend sind oder die sonst nicht ohne besondere Unterstützung ausreisen könnten, nach Ländern zu treffen, in denen sich Möglichkeiten für eine geordnete Einwanderung bieten;
  2. b) sich mit der organisierten Beförderung von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen internationale Ein- und Auswanderungsdienste benötigenden Personen zu befassen, für die Vereinbarungen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten einschließlich derjenigen getroffen werden können, die sich zur Aufnahme verpflichten;
  3. c) auf Ersuchen der beteiligten Staaten und im Einvernehmen mit ihnen Ein- und Auswanderungsdienste wie Anwerbung, Auswahl, Vorbereitung, Sprachunterricht, Orientierungsveranstaltungen, ärztliche Untersuchung, Arbeitsvermittlung, Tätigkeiten zur Erleichterung der Aufnahme und Eingliederung und Beratungsdienste für Wanderungsfragen zur Verfügung zu stellen sowie sonstige Hilfe zu leisten, die mit den Zielen der Organisation in Einklang steht;
  4. d) auf Ersuchen von Staaten oder in Zusammenarbeit mit anderen interessierten internationalen Organisationen ähnliche Dienste für die freiwillige Rückwanderung einschließlich der auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgenden Heimschaffung zur Verfügung zu stellen;
  5. e) Staaten sowie internationalen und anderen Organisationen ein Forum für den Austausch von Ansichten und Erfahrungen und für die Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Maßnahmen im Hinblick auf internationale Wanderungsfragen einschließlich Untersuchungen über solche Fragen zur Erarbeitung praktischer Lösungen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Organisation mit staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Wanderungs- und Flüchtlingsfragen sowie mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, eng zusammen, u. a. um die Koordinierung internationaler Tätigkeiten auf diesen Gebieten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit wird unter gegenseitiger Achtung der Zuständigkeiten der beteiligten Organisationen durchgeführt.

3. Die Organisation erkennt an, daß die Überwachung der Zulassungsbedingungen und die Zahl der zuzulassenden Einwanderer in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten fällt; sie wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechts- und sonstigen Vorschriften sowie die Politik der beteiligten Staaten beachten.

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