ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 14
Artikel 14
(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) dieses Vertrages ersetzt.
(2) Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
(3) Erforderlichenfalls können Ausweise nach dem bisherigen Muster bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
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