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§ 6 PolBEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

II. ABSCHNITT

Information des Geschädigten; Verfahren

§ 6.

(1) Der Geschädigte ist von jener Behörde, der die Ausübung der Zwangsbefugnis zuzurechnen ist, über den eingetretenen Schaden und die ihm nach diesem Bundesgesetz offenstehenden Möglichkeiten zu informieren.

(2) Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden Versicherungsleistung (§§ 146 f. StGB), bei Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen Anspruches (§ 16) aufmerksam zu machen.

Schlagworte

Betrug

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR12012597

alte Dokumentnummer

N1198810902F

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