II. ABSCHNITT
Information des Geschädigten; Verfahren
§ 6.
(1) Der Geschädigte ist von jener Behörde, der die Ausübung der Zwangsbefugnis zuzurechnen ist, über den eingetretenen Schaden und die ihm nach diesem Bundesgesetz offenstehenden Möglichkeiten zu informieren.
(2) Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden Versicherungsleistung (§§ 146 f. StGB), bei Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen Anspruches (§ 16) aufmerksam zu machen.
Schlagworte
Betrug
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000978
Dokumentnummer
NOR12012597
alte Dokumentnummer
N1198810902F
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