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§ 16 PolBEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

IV. ABSCHNITT

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 16.

(1) Wer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Bei der Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Schwere des den Täter treffenden Vorwurfes und auf die Höhe der nicht mitgeteilten Versicherungsleistung Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR40138839

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