Verhandlung der Gegenstände
§ 44
(1) Die Verhandlung eines Gegenstandes im Bundesrat besteht, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, aus der Berichterstattung, der Debatte und der Abstimmung.
(2) Über einen Gegenstand, der einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen wurde, hat die Verhandlung im Bundesrat in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes zu beginnen.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Bundesrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, von der Vervielfältigung und Verteilung des Ausschußberichtes oder von der 24stündigen Frist nach Abs. 2 abzusehen.
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