Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen
§ 36.
(1) Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Bundesräte vom Plenum des Bundesrates beschlossen wird. Zuhörer haben vor einer allfälligen Debatte bzw. vor der Abstimmung darüber den Sitzungssaal zu verlassen.
(3) Der Bundesrat kann beschließen, ob und inwieweit seine unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführten Verhandlungen bzw. die von ihm gefaßten Beschlüsse vertraulich zu behandeln sind. Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Gesetzesnummer
10000976
Dokumentnummer
NOR40263499
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