Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat
§ 37
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
(2) Der Bundesrat kann durch Beschluß die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären muss zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Darüber hinaus können die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.
(4) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(5) Über Erklärungen im Sinne des Abs. 4 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.
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