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§ 11 GO-BR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Schriftführer

§ 11

Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlautbarungen im Bundesrat und bei der Durchführung von Abstimmungen (Wahlen) sowie bei der Erstellung des Amtlichen Protokolls (Ausfertigung der Beschlüsse des Bundesrates), zu unterstützen.

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