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Artikel V Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.1987

Artikel V

1. Kernexplosionen und die Beseitigung radioaktiven Abfalls sind in der Antarktis verboten.

2. Werden internationale Übereinkünfte über die Nutzung der Kernenergie einschließlich von Kernexplosionen und der Beseitigung radioaktiven Abfalls geschlossen, denen alle Vertragsparteien angehören, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, so finden die durch solche Übereinkünfte festgelegten Vorschriften in der Antarktis Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

10000964

Dokumentnummer

NOR12012330

alte Dokumentnummer

N1198810361A

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