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Artikel 9 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1988

Artikel 9

Artikel 9

(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Paktes tritt dieses Protokoll drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10000963

Dokumentnummer

NOR12012319

alte Dokumentnummer

N1198810350A

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