Artikel 12
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 2, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingereicht worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Gesetzesnummer
10000963
Dokumentnummer
NOR12012322
alte Dokumentnummer
N1198810353A
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