Artikel IV
§ 6.
Das Land trägt die Kosten für den mit der beruflichen Bildung der Zeitsoldaten verbundenen Sachaufwand und die Kosten der Beförderung der Zeitsoldaten bei Dienstreisen. Die übrigen Kosten für die berufliche Bildung der Zeitsoldaten beim Land trägt der Bund.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000938
Dokumentnummer
NOR12012157
alte Dokumentnummer
N11988100696
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