§ 5.
Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung und die damit zusammenhängende Dienstleistung für das Land betreffen, Folge zu leisten und die Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300, über die Amtsverschwiegenheit (§ 12) zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000938
Dokumentnummer
NOR12012154
alte Dokumentnummer
N11988100686
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