vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Erteilung gewisser Ermächtigungen gem. § 15 BMG 1986 an das BKA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

§ 2

(1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt,

  1. 1. daß bei der in § 1 Z 1 genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt,
  2. 2. daß der in § 1 Z 2 erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium, ein Staats- oder Regierungsoberhaupt ist.

(2) Die Bestimmung des § 1 Z 2 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den im § 1 Z 1 genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß § 1 Z 2 vorbehält. In diesem Fall ist das Bundeskanzleramt rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte