§ 1
Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986
- 1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit diesen beiden internationalen Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes;
- 2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten
- a) der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
- b) des Arzneimittelwesens und
- c) des Veterinärwesens
in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes.
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