§ 2
(1) Das im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandene Vermögen (Aktiva und Passiva) der Religionsfonds-Treuhandstelle geht auf die Republik Österreich über.
(2) Die Republik Österreich tritt an Stelle der Religionsfonds-Treuhandstelle in anhängige gerichtliche Verfahren und Verwaltungsverfahren ein, ohne daß dies der Zustimmung dritter Personen bedarf. Auch sind ihr zu Handen der Finanzprokuratur in Wien Grundbuchsbeschlüsse aus noch nicht verbücherten Bezeichnungen für die Religionsfonds-Treuhandstelle zuzustellen.
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