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§ 1 Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1988

§ 1

(1) Die durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, womit Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden, BGBl. Nr. 269, errichtete Religionsfonds-Treuhandstelle wird aufgelöst.

(2) Mit der Auflösung endet die Tätigkeit der Organe der Religionsfonds-Treuhandstelle. Es treten daher die §§ 4 und 7 bis 16 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 269/1955 außer Kraft; die bisher in § 11 Abs. 2 vorgesehen gewesenen Amtsbestätigungen sind weiterhin vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport auszustellen.