vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1988

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. a) die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Schlagworte

Warnsystem

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000925

Dokumentnummer

NOR12012083

alte Dokumentnummer

N1198810010A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte