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Artikel 9 Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1988

Artikel 9

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen in Rust am 4. Juni 1987.

Schlagworte

Warnsystem

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000925

Dokumentnummer

NOR12012084

alte Dokumentnummer

N1198810011A

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