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Anlage 2 Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1987

Anlage 2

Immissionswerte im Sinne des Artikels 3

(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar)

1.

Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

 

1.1

0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm)

als Tagesmittelwert

1.2

0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm)

als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes

1.3

0,2 mg Staub/m3

als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10μm.

2.

Kohlenmonoxid

 

2.1

10 mg CO/m3 (9 ppm)

als gleitender Achtstundenmittelwert

2.2

40 mg CO/m3 (34 ppm)

als Einstundenmittelwert.

3.

Stickstoffdioxid 0,2 mg NO2/m3 (0,105 ppm)

als Halbstundenmittelwert.

4.

Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte – unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme – überschritten wird.

   

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10000921

Dokumentnummer

NOR12012071

alte Dokumentnummer

N11987194890

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