Artikel 32
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
- a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 25 und 26;
- b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29;
- c) von den Kündigungen nach Artikel 31.
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