§ 4.
(1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
(3) Die Bundesminister haben weiters in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.
Vgl. § 43 Abs. 3 BDG 1979 und § 46 BDG 1979; Art. 20 Abs. 3 B-VG; § 13a AVG; § 17 AVG
Schlagworte
Interorganbeziehung, Verwaltungshierarchie, Aufsicht, nachgeordnete Dienststelle, Auskunftspflicht, Hierarchie, Überordnung, Unterordnung, unmittelbare Bundesverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR12011674
alte Dokumentnummer
N11986184240
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