Inkrafttretensdatum des Abs. 1: 1986/07/01 (s. § 53 Abs. 1).
Ausscheidung von Behelfen und Unterlagen
§ 51.
(1) Die Personalakten der Generalprokuratur sind nach 50 Jahren, alle sonstigen Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden. Die Aufbewahrungsfristen beginnen für Personalakten mit dem Tag des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst, für alle Behelfe und Unterlagen mit dem 1. Jänner des auf die Erledigung folgenden Jahres.
(2) § 28 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in § 50 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Register dauernd aufzubewahren sind.
Schlagworte
Aktenvernichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
10000872
Dokumentnummer
NOR12011635
alte Dokumentnummer
N1198614579S
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