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Artikel 4 StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Artikel 4

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 2a, 5, 8, 8a, 10a und 34, BGBl. Nr. 164/1986)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40110143