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§ 5 StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

Abschnitt III

Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften. Berichte Referate und Gruppen

§ 5.

(1) Die einer Staatsanwaltschaft nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten obliegenden Aufgaben sind auf Referate aufzuteilen, die mit der erforderlichen Anzahl von Staatsanwälten zu besetzen sind.

(2) Referate dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Staatsanwaltsplanstellen (abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) eröffnet werden. Weder für die Sprengelstaatsanwälte noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Staatsanwälte dürfen eigene Referate eröffnet werden.

(3) Bei Staatsanwaltschaften mit vier oder mehr systemisierten Staatsanwaltsplanstellen sind die Referate zu Gruppen zusammenzufassen, die vom Behördenleiter oder von einem Ersten Stellvertreter oder von einem allfälligen Gruppenleiter geleitet werden. Jedes Referat darf nur einer Gruppe zugeordnet werden. Die Zahl der Gruppen darf die Zahl der bei der Staatsanwaltschaft systemisierten Planstellen für den Leiter, für den (die) Ersten Stellvertreter und für den (die) Gruppenleiter nicht übersteigen.

(4) Dem Leiter einer staatsanwaltlichen Gruppe obliegt im Rahmen der Aufsicht über die unterstellten Staatsanwälte insbesondere auch die Revision ihrer Erledigungen. Der Leiter einer Staatsanwaltschaft kann Staatsanwälten, die über die entsprechende Eignung verfügen und mindestens ein Jahr als Staatsanwalt oder als Richter tätig waren, die Leitung des Ermittlungsverfahrens mit Ausnahme der Einbringung der Anklage beim Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht zur selbständigen Behandlung übertragen. Staatsanwälten, die insgesamt fünf Jahre als Staatsanwalt oder als Richter tätig waren, kann der Leiter nach Maßgabe ihrer persönlichen und fachlichen Eignung darüber hinaus bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung dieser Aufgaben und Befugnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (§ 108 StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens wegen solcher Straftaten ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten. Gleiches gilt für jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten (§ 25 Abs. 1a GebAG) Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt.

(6) Die Zusammenfassung von Referaten in Gruppen und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung entbinden den Behördenleiter nicht von seinen Aufsichtspflichten.

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009

Schlagworte

Revisionsfreiheit, Schöffengericht, Fachaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40258257

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