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§ 10 BG-OrgG Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 10.

(1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1986 anhängig geworden sind, sind die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 1 und §§ 5 bis 7 auch nach dem 31. Dezember 1985 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren‑ etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ‑ vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(2) Auf Exekutionsverfahren‑ einschließlich zwangsweiser Pfandrechtsbegründungen ‑ sind jedoch die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 1 und § 6 auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 1985 bereits anhängig waren.

(3) Die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie §§ 6 und 7 gelten für Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1986 anhängig geworden sind. Das bisher zuständige Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 1986 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach den § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie §§ 6 und 7 zuständigen Gericht zu übertragen.

(4) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien oder vom Bezirksgericht Floridsdorf rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1986 erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach den § 1 Z 8, § 2 Z 7 und 8 sowie §§ 5 und 6.

Schlagworte

Nichtigkeitsklage, Vormundschaftsverfahren, Pflegschaftsverfahren, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10000818

Dokumentnummer

NOR12011393

alte Dokumentnummer

N11985180960

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