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§ 60 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Teilurteil

§ 60.

In Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, in denen auch andere Ansprüche Streitgegenstand sind, kann ein Teilurteil (§ 391 ZPO) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur auf Antrag gefällt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011320

alte Dokumentnummer

N11985179900