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§ 55 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten

§ 55.

Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011315

alte Dokumentnummer

N11985179850