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§ 24 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2006

S. auch § 30 Abs. 1 Z 2 und 7 sowie Abs. 3 und 4 ASGG

Passives Wahlrecht

§ 24.

Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die

  1. 1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
  2. 2. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
  3. 3. der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
  4. 4. die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

S. auch § 30 Abs. 1 Z 2 und 7 sowie Abs. 3 und 4 ASGG

Schlagworte

Pensionisten

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40078768

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