S. auch § 30 Abs. 1 Z 2 und 7 sowie Abs. 3 und 4 ASGG
Passives Wahlrecht
§ 24.
Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
- 1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
- 2. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
- 3. der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
- 4. die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
S. auch § 30 Abs. 1 Z 2 und 7 sowie Abs. 3 und 4 ASGG
Schlagworte
Pensionisten
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40078768
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