S. auch § 30 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ASGG
Wahl der fachkundigen Laienrichter
§ 23.
Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchzuführen, und zwar nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so sind die fachkundigen Laienrichter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
S. auch § 30 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ASGG
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011283
alte Dokumentnummer
N11985179530
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)