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Artikel 8 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 8

Ernennung der Mitglieder der Spezialmission

Vorbehaltlich der Artikel 10, 11 und 12 kann der Entsendestaat die Mitglieder der Spezialmission nach freiem Ermessen ernennen, nachdem er dem Empfangsstaat alle erforderlichen Angaben über den Umfang und die Zusammensetzung der Spezialmission sowie besonders die Namen und Bezeichnungen der Personen, die er zu ernennen beabsichtigt, übermittelt hat. Der Empfangsstaat kann die Aufnahme einer Spezialmission verweigern, die einen von ihm angesichts der Umstände und Verhältnisse im Empfangsstaat sowie der Bedürfnisse der betreffenden Mission als nicht angemessen betrachteten Umfang aufweist. Er kann auch ohne Angabe von Gründen jede beliebige Person als Mitglied der Spezialmission ablehnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011115

alte Dokumentnummer

N1198514741S

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