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Artikel 11 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 11

Notifizierungen

(1) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates ist folgendes zu notifizieren:

  1. a) die Zusammensetzung der Spezialmission sowie jegliche spätere Änderungen in derselben;
  2. b) die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern der Mission sowie die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Mission;
  3. c) die Ankunft und die endgültige Abreise aller Personen, die ein Mitglied der Mission begleiten;
  4. d) die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglieder der Mission oder als privates Personal;
  5. e) die Ernennung des Leiters der Spezialmission oder mangels eines solchen des im Artikel 14 Absatz 1 angeführten Vertreters sowie jedes Stellvertreters für dieselben;
  6. f) die örtliche Lage der von der Spezialmission benützten Räumlichkeiten und der privaten Unterkünfte, denen nach Artikeln 30, 36 und 39 Unverletzlichkeit zukommt, sowie alle sonstigen zur Identifizierung solcher Räumlichkeiten und Unterkünfte erforderlichen Angaben.

(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind im voraus zu notifizieren, sofern dies nicht unmöglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011118

alte Dokumentnummer

N1198514744S

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