Artikel 38
Privates Personal
Privates Personal von Mitgliedern der Spezialmission genießt Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die es auf Grund seines Arbeitsverhältnisses erhält. Im übrigen stehen ihm Privilegien und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Spezialmission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011144
alte Dokumentnummer
N1198514771S
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