Artikel 10
Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Spezialmission
(1) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaates sein.
(2) Angehörige des Empfangsstaates dürfen nur mit dessen Zustimmung, die jederzeit widerrufen werden kann, zu Mitgliedern einer Spezialmission ernannt werden.
(3) Der Empfangsstaat kann sich das im Absatz 2 vorgesehene Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaates sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011117
alte Dokumentnummer
N1198514743S
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