Hinterlegung
§ 9.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.
Geschehen in Graz am 27. Juni 1985.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000807
Dokumentnummer
NOR12011104
alte Dokumentnummer
N1198513583R
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