Übermittlung von Einzeldaten
§ 3.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen anonymisierte Einzeldaten für statistische Zwecke zu übermitteln.
(2) Anonymisierte Einzeldaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder andere Erhebungseinheiten, die im Zuge statistischer Erhebungen anfallen, ohne daß der Betroffene bestimmt oder bei widmungsgemäßer Verwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die ihnen übermittelten anonymisierten Einzeldaten ausschließlich für eigene statistische Zwecke zu verwenden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Namen und Adressen zu übermitteln, die insoweit mit weiteren Merkmalen verknüpft sind, als dies zur Durchführung solcher statistischer Erhebungen und Arbeiten unerläßlich ist, die für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, diese Daten ausschließlich zu den statistischen Zwecken zu verwenden, für die sie übermittelt wurden.
(5) Personenbezogene Daten, die Betroffene eines Landes zum Gegenstand haben, dürfen nur nach vorheriger Information dieses Landes an ein anderes Land übermittelt werden.
Vgl. auch: § 1 Abs. 2 und § 7 DSG, BGBl. Nr. 565/1978.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000807
Dokumentnummer
NOR12011098
alte Dokumentnummer
N1198513577R
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