Zuständigkeit
§ 2.
Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000807
Dokumentnummer
NOR12011097
alte Dokumentnummer
N1198513576R
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