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§ 30k ORF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verfahren vor der Gleichstellungskommission

§ 30k.

(1) Auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Gleichstellungskommission festzustellen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, oder eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes nach den §§ 30a bis 30g vorliegt.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

  1. 1. jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Stiftung,
  2. 2. jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, oder eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes nach den §§30c bis 30e behauptet, und
  3. 3. die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen und
  4. 4. jede und jeder Gleichstellungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich.

(3) Betrifft ein Antrag eine Einzelperson, bedarf dieser der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Arbeitnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Arbeitnehmers. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens im Verfahren vor der Gleichstellungskommission vertreten zu lassen, insbesondere durch die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten oder eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung.

(4) Ist die Gleichstellungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie dies festzustellen und der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung oder Gleichstellung zu übermitteln und sie oder ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden oder die Gleichstellung sicherzustellen und gegebenenfalls die oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Vertreterin oder Arbeitnehmerin oder den verantwortlichen Vertreter oder Arbeitnehmer der Stiftung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften zu belangen. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor hat dazu innerhalb von zwei Monaten schriftlich und begründet Stellung zu nehmen. Kommt die Generaldirektorin oder der Generaldirektor diesen Vorschlägen nicht nach, ist dieser Umstand in den dem Stiftungsrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission (§ 30j Abs. 7) aufzunehmen.

(5) Die Sitzungen der Gleichstellungskommission sind nicht-öffentlich und vertraulich. Die Gleichstellungskommission kann Auskunftspersonen, insbesondere informierte Vertreterinnen oder Vertreter der Stiftung, sowie Sachverständige ihren Sitzungen beiziehen. Die Gleichstellungskommission ist berechtigt, Auskünfte oder Stellungnahmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Stiftung einzuholen; diese sind verpflichtet, die erbetenen Auskünfte oder Stellungnahmen zu erteilen. Die Gleichstellungskommission gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, in welcher insbesondere die Präsenz- und Konsensquoren, die Sitzungsperioden, die Formen der Einberufung der Sitzungen sowie die näheren Vorschriften über das Verfahren geregelt werden. Diese Vorschriften haben Bestimmungen über das Recht der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Antragsgegnerinnen und Antragsgegner auf Akten- und Protokolleinsicht sowie Protokollberichtigung und auf Mitteilung des begründeten Ergebnisses in Schriftform zu enthalten.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Geschäftsordnung, Präsenzquore, Akteneinsicht

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40254115

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