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§ 30b ORF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Gleichstellungsplan

§ 30b.

(1) Auf Vorschlag der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen (§ 30m) hat die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einen Gleichstellungsplan zu erlassen. Der Gleichstellungsplan ist auf der Grundlage des zum 1. Juli jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte, sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

(2) Im Gleichstellungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in

  1. 1. in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
  2. 2. in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,
  1. der Stiftung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119499