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§ 24 ORF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Direktoren und Landesdirektoren

§ 24.

(1) Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder Landesdirektors vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist eine Nachbestellung nur für den Rest dieser Funktionsperiode vorzunehmen. Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(2) Es sind höchstens vier Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (§ 23 Abs. 2 Z 3) festgelegt wird.

(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119465