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§ 25 ORF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Aufgaben der Direktoren und Landesdirektoren

§ 25.

(1) Die Direktoren und die Landesdirektoren haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Bereiches selbstständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generaldirektors an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Generaldirektor ist berechtigt, den Direktoren und Landesdirektoren in allen Angelegenheiten Weisungen zu erteilen.

(2) Die Landesdirektoren nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hierbei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende bundeslandweite Programm des Hörfunks und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen verantwortlich. Weiters unterstehen ihnen die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal.

(3) Die Direktoren und Landesdirektoren haben das Recht, vom Stiftungsrat gehört zu werden, wenn der Generaldirektor Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Stiftungsrates beizuziehen.

Schlagworte

Hörfunksendung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019614

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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