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§ 12 ORF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Art. 2 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 84/2013 lautet: In § 12 wird das Wort ,,Hauptpanteil" durch das Wort ,,Hauptanteil" ersetzt. Dies wurde bereits mit BGBl. I Nr. 15/2012 Z 0h. angewiesen.

Europäische Werke in Abrufdiensten

§ 12.

Unbeschadet der Vorgaben der §§ 4e und 4f iVm den Bestimmungen des Abschnitts 1a hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und unter Einsatz angemessener Mittel der Hauptanteil der Sendungen der vom Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften angebotenen Abrufdienste aus europäischen Werken entsprechend Art. 1 Abs. 1 lit. n und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 , ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, zu bestehen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese europäischen Werke durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.

Art. 2 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 84/2013 lautet: In § 12 wird das Wort ,,Hauptpanteil" durch das Wort ,,Hauptanteil" ersetzt. Dies wurde bereits mit BGBl. I Nr. 15/2012 Z 0h. angewiesen.

Schlagworte

Gesamtberichterstattung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40229183

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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