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§ 6a Entwicklungshelfergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2013

§ 6a

Ist die Fachkraft arbeitsunfähig und befindet sich zur Behandlung in ihrem Heimatland, so behält sie während dieser Zeit, längstens aber bis zum Ende ihres Einsatzvertrages, den Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes gemäß § 4 Z 3.

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