Artikel II
Ein Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen, kann erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a B-VG) über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000764
Dokumentnummer
NOR12010542
alte Dokumentnummer
N1198311831H
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